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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Dass die in einem Gesetzeskommentar vertretenen Rechtsansichten nicht von allen Rechtsanwendern
geteilt werden, liegt in der Natur der Sache und bildet für sich allein keine hinreichende
Grundlage für die Annahme einer Befangenheit des betreffenden Richters, der den Kommentar
verfasst hat, im Fall der Behandlung der Revision.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050220.L02Im RIS seit
12.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018