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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z4;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass der von der Antragstellerin abgelehnte Richter am Zustandekommen von
ihr gegenüber ergangenen Entscheidungen des VwGH mitgewirkt hat, bildet keine Grundlage für die Annahme einer Befangenheit dieses Richters im Fall der Behandlung einer weiteren Eingabe,
vorliegendenfalls der außerordentlichen Revision, der Antragstellerin, selbst wenn die Antragstellerin die zuvor ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofes für unrichtig hält
(Hinweis VwGH 16.12.2015, 2015/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050220.L01Im RIS seit
12.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018