RS Vwgh 2018/1/23 Ro 2016/05/0010

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31991L0689 gefährliche Abfälle-RL AnhIII;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV AnhIII;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art18;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art3;
AWG 2002 §6;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die gesicherte Verwertung im Ausland und die nicht mögliche "gleichwertige Verwertung im Inland" sind für die Notifizierungspflicht nach den Bestimmungen der EG-VerbringungsV nicht von Belang. In Art. 3 EG-VerbringungsV findet sich keine derartige Differenzierung, und aus dem Anhang III ("Grüne" Abfallliste) der EG-VerbringungsV ergibt sich insoweit lediglich, dass unabhängig davon, ob Abfälle in der "Grünen" Liste aufgeführt sind oder nicht, diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass - unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften - die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Die EG-VerbringungsV bezieht sich in Anhang III somit auf eine "umweltgerechte Verwertung", eine Unterscheidung zwischen einer "gesicherten Verwertung im Ausland" und der Möglichkeit einer "gleichwertigen Verwertung im Inland" trifft die EG-VerbringungsV nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nicht.Die gesicherte Verwertung im Ausland und die nicht mögliche "gleichwertige Verwertung im Inland" sind für die Notifizierungspflicht nach den Bestimmungen der EG-VerbringungsV nicht von Belang. In Artikel 3, EG-VerbringungsV findet sich keine derartige Differenzierung, und aus dem Anhang römisch drei ("Grüne" Abfallliste) der EG-VerbringungsV ergibt sich insoweit lediglich, dass unabhängig davon, ob Abfälle in der "Grünen" Liste aufgeführt sind oder nicht, diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass - unter Berücksichtigung der in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften - die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Die EG-VerbringungsV bezieht sich in Anhang römisch drei somit auf eine "umweltgerechte Verwertung", eine Unterscheidung zwischen einer "gesicherten Verwertung im Ausland" und der Möglichkeit einer "gleichwertigen Verwertung im Inland" trifft die EG-VerbringungsV nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nicht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050010.J03

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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