Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31991L0689 gefährliche Abfälle-RL AnhIII;Rechtssatz
Die gesicherte Verwertung im Ausland und die nicht mögliche "gleichwertige Verwertung im Inland" sind für die Notifizierungspflicht nach den Bestimmungen der EG-VerbringungsV nicht von Belang. In Art. 3 EG-VerbringungsV findet sich keine derartige Differenzierung, und aus dem Anhang III ("Grüne" Abfallliste) der EG-VerbringungsV ergibt sich insoweit lediglich, dass unabhängig davon, ob Abfälle in der "Grünen" Liste aufgeführt sind oder nicht, diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Art. 18 unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass - unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften - die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Die EG-VerbringungsV bezieht sich in Anhang III somit auf eine "umweltgerechte Verwertung", eine Unterscheidung zwischen einer "gesicherten Verwertung im Ausland" und der Möglichkeit einer "gleichwertigen Verwertung im Inland" trifft die EG-VerbringungsV nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nicht.Die gesicherte Verwertung im Ausland und die nicht mögliche "gleichwertige Verwertung im Inland" sind für die Notifizierungspflicht nach den Bestimmungen der EG-VerbringungsV nicht von Belang. In Artikel 3, EG-VerbringungsV findet sich keine derartige Differenzierung, und aus dem Anhang römisch drei ("Grüne" Abfallliste) der EG-VerbringungsV ergibt sich insoweit lediglich, dass unabhängig davon, ob Abfälle in der "Grünen" Liste aufgeführt sind oder nicht, diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18, unterliegen dürfen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass - unter Berücksichtigung der in Anhang römisch drei der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften - die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint oder die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird. Die EG-VerbringungsV bezieht sich in Anhang römisch drei somit auf eine "umweltgerechte Verwertung", eine Unterscheidung zwischen einer "gesicherten Verwertung im Ausland" und der Möglichkeit einer "gleichwertigen Verwertung im Inland" trifft die EG-VerbringungsV nach ihrem klaren Wortlaut jedoch nicht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016050010.J03Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018