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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/20/0061 B 23. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Das BVwG hat aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 8. Juni 2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des "SPRAR-Projekts") abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien davon auszugehen sei, ihre adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienischen Rundschreiben vom 8. Juni 2015 - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 4. Oktober 2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, Appl.Nr. 30474/14 Rz 34). Dem setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Fallbezogen ist kein Umstand ersichtlich, der die Unrichtigkeit dieser Annahme nahelegen würde (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2016, N.A. ua gg. Dänemark, Appl.Nr. 15636/16 Rz 32; vgl. in diesem Sinn auch den B vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051, 0052).Das BVwG hat aus der von der italienischen Behörde übermittelten Erklärung vom 8. Juni 2015 (Unterbringung von Familien und vulnerablen Personen im Rahmen des "SPRAR-Projekts") abgeleitet, es sei der Schluss gerechtfertigt, dass nicht bloß allgemein, sondern auch konkret in Bezug auf die revisionswerbenden Parteien davon auszugehen sei, ihre adäquate Unterbringung und Versorgung sei gesichert. Auch der EGMR hat sich in seiner (zeitlich nach dem Urteil in der Rechtssache "Tarakhel" ergangenen) Rechtsprechung - gerade auch in Bezug auf das auch hier in Rede stehende italienischen Rundschreiben vom 8. Juni 2015 - im Grundsätzlichen einer solchen Sichtweise angeschlossen vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom 4. Oktober 2016, Jihana Ali ua gg. Schweiz und Italien, Appl.Nr. 30474/14 Rz 34). Dem setzt die Revision inhaltlich nichts entgegen. Fallbezogen ist kein Umstand ersichtlich, der die Unrichtigkeit dieser Annahme nahelegen würde vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2016, N.A. ua gg. Dänemark, Appl.Nr. 15636/16 Rz 32; vergleiche in diesem Sinn auch den B vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051, 0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200001.L01Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019