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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/20/0287 Ra 2017/20/0289 Ra 2017/20/0288Rechtssatz
Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit (vgl. VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).Die Beurteilung eines Fluchtvorbringens, das die Antragsteller im Asylverfahren nicht erstattet haben, begründet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erkenntnisse wegen Aktenwidrigkeit vergleiche VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560). Die Relevanz für das Verfahrensergebnis ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil sich das BVwG mit den tatsächlich vorgebrachten Fluchtgründen der Asylwerber inhaltlich nicht auseinandersetzte (VwGH 9.9.2010, 2006/20/0446 und 2007/20/0362).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200286.L02Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018