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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0062 B 2. September 2014 VwSlg 18915 A/2014 RS 2Stammrechtssatz
Nach Art. 140 B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu die für das Revisionsmodell der ZPO sinngemäß gleichlautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0122865).Nach Artikel 140, B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche dazu die für das Revisionsmodell der ZPO sinngemäß gleichlautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0122865).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200234.L01Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018