RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0301

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0302 Ra 2017/18/0303 Ra 2017/18/0306 Ra 2017/18/0305 Ra 2017/18/0304

Rechtssatz

In der Rechtsprechung des VwGH ist keine (Mindest-)Dauer festgelegt worden, während derer eine Asylwerberin einen "westlichorientierten" Lebensstil gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180301.L03

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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