RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3;
JGG §5 Z10;
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

Rechtssatz

§ 5 Z 10 JGG bezieht sich - nach unstrittigem allgemeinen Verständnis - jedenfalls auf Fälle, in denen eine bundesgesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Verurteilung eintreten würde, ohne dass es einer Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Rechtsfolge zwar erst aufgrund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde realisiert, diese Entscheidung als Folge der strafrechtlichen Verurteilung vom Gesetz aber zur Gänze determiniert ist und der Behörde weder hinsichtlich der Frage, ob die Entscheidung getroffen wird, noch wie sie inhaltlich auszufallen hat, eigenen Entscheidungsspielraum belässt. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nämlich vor, dass allein die strafrechtliche Verurteilung zwingend zu einer bestimmten Reaktion der Verwaltungsbehörde führen muss, ohne dass dieser bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül zukäme, handelt es sich im Ergebnis auch um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung im Sinne des § 5 Z 10 JGG. Mangels einer anderslautenden spezielleren gesetzlichen Anordnung kommt auch in solchen Fällen der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG zum Tragen.Paragraph 5, Ziffer 10, JGG bezieht sich - nach unstrittigem allgemeinen Verständnis - jedenfalls auf Fälle, in denen eine bundesgesetzlich angeordnete Rechtsfolge der Verurteilung eintreten würde, ohne dass es einer Anordnung durch die Verwaltungsbehörde bedürfte. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Rechtsfolge zwar erst aufgrund einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde realisiert, diese Entscheidung als Folge der strafrechtlichen Verurteilung vom Gesetz aber zur Gänze determiniert ist und der Behörde weder hinsichtlich der Frage, ob die Entscheidung getroffen wird, noch wie sie inhaltlich auszufallen hat, eigenen Entscheidungsspielraum belässt. Sehen die gesetzlichen Vorschriften nämlich vor, dass allein die strafrechtliche Verurteilung zwingend zu einer bestimmten Reaktion der Verwaltungsbehörde führen muss, ohne dass dieser bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül zukäme, handelt es sich im Ergebnis auch um eine gesetzliche Rechtsfolge der Verurteilung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG. Mangels einer anderslautenden spezielleren gesetzlichen Anordnung kommt auch in solchen Fällen der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L03

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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