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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
JGG §5 Z10;Rechtssatz
§ 5 Z 10 JGG hindert eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Abgesehen davon greift der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG dort ein, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. Das gilt aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls für jene gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen, die sich in Bundesgesetzen finden.Paragraph 5, Ziffer 10, JGG hindert eine Verwaltungsbehörde jedenfalls nicht, die Verurteilung einer Person wegen einer von ihr begangenen Jugendstraftat in ihrem Verfahren zu berücksichtigen, wenn die einschlägigen Normen des Verwaltungsrechts dies im Speziellen anordnen oder die Bedachtnahme auf diese strafrechtliche Verurteilung als Teil einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens dieser Person im Rahmen einer Gefährdungsprognose erfolgt. Abgesehen davon greift der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG dort ein, wo Rechtsfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Bereich des Verwaltungsrechts aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege (mit Rechtskraft des Urteils) eintreten. Das gilt aus kompetenzrechtlichen Gründen jedenfalls für jene gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen, die sich in Bundesgesetzen finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L02Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018