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19/05 MenschenrechteNorm
JGG §5 Z10;Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung des VwGH in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten lässt sich ableiten, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen Jugendstraftaten von der Verleihungsbehörde auch herangezogen werden dürfen, wenn sie - im Zusammenhang mit dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers in Prüfung zieht, um zu beurteilen, ob der Verleihungswerber auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder -Aus der Rechtsprechung des VwGH in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten lässt sich ableiten, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen Jugendstraftaten von der Verleihungsbehörde auch herangezogen werden dürfen, wenn sie - im Zusammenhang mit dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers in Prüfung zieht, um zu beurteilen, ob der Verleihungswerber auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder -
anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten werde (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228, 8.3.2005, 2004/01/0421). Damit wurde - wenn auch nur implizit - erkannt, dass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG die Verwaltungsbehörde nicht daran hindert, auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten in ihre Überlegungen einzubeziehen, wenn die Behörde nach den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die betroffene Person zu erstellen hat. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde. Auch hier können Jugendstraftaten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden (vgl. etwa VwGH 31.1.2013, 2012/23/0004, u.a.). anderer im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten werde vergleiche etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228, 8.3.2005, 2004/01/0421). Damit wurde - wenn auch nur implizit - erkannt, dass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG die Verwaltungsbehörde nicht daran hindert, auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten in ihre Überlegungen einzubeziehen, wenn die Behörde nach den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die betroffene Person zu erstellen hat. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde. Auch hier können Jugendstraftaten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Artikel 8, MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden vergleiche etwa VwGH 31.1.2013, 2012/23/0004, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L01Im RIS seit
14.02.2018Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018