RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

JGG §5 Z10;
MRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
  1. JGG § 5 heute
  2. JGG § 5 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. JGG § 5 gültig von 01.06.2020 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  4. JGG § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. JGG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. JGG § 5 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VwGH in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten lässt sich ableiten, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen Jugendstraftaten von der Verleihungsbehörde auch herangezogen werden dürfen, wenn sie - im Zusammenhang mit dem Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers in Prüfung zieht, um zu beurteilen, ob der Verleihungswerber auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder -Aus der Rechtsprechung des VwGH in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten lässt sich ableiten, dass strafrechtliche Verurteilungen wegen Jugendstraftaten von der Verleihungsbehörde auch herangezogen werden dürfen, wenn sie - im Zusammenhang mit dem Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG - das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers in Prüfung zieht, um zu beurteilen, ob der Verleihungswerber auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder -

anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten werde (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228, 8.3.2005, 2004/01/0421). Damit wurde - wenn auch nur implizit - erkannt, dass der Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG die Verwaltungsbehörde nicht daran hindert, auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten in ihre Überlegungen einzubeziehen, wenn die Behörde nach den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die betroffene Person zu erstellen hat. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde. Auch hier können Jugendstraftaten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden (vgl. etwa VwGH 31.1.2013, 2012/23/0004, u.a.). anderer im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten werde vergleiche etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228, 8.3.2005, 2004/01/0421). Damit wurde - wenn auch nur implizit - erkannt, dass der Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG die Verwaltungsbehörde nicht daran hindert, auch Verurteilungen wegen Jugendstraftaten in ihre Überlegungen einzubeziehen, wenn die Behörde nach den einschlägigen materiellen Verwaltungsvorschriften eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die betroffene Person zu erstellen hat. Gleiches ergibt sich aus der Rechtsprechung des VwGH zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde. Auch hier können Jugendstraftaten des Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Artikel 8, MRK oder bei einer Gefährdungsprognose Beachtung finden vergleiche etwa VwGH 31.1.2013, 2012/23/0004, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180246.L01

Im RIS seit

14.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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