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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs2;Rechtssatz
Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in § 13 Abs. 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (vgl. VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0098, VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der VwGH im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt (vgl. VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).Eine Kundmachung im Internet von (u.a.) organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten ist in Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen; unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen; darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können vergleiche VwGH 19.9.2016, Ra 2016/11/0098, VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Dass auch eine Pflicht für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht, sich derartige Informationen zu beschaffen, hat der VwGH im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Irrtümern in Wiedereinsetzungsverfahren bereits wiederholt dargelegt vergleiche VwGH 18.12.2000, 2000/10/10/0127, 0128, VwGH 30.4.2003, 2001/03/0183, VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400, oder VwGH 12.7.2012, 2012/02/0146, 0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050296.L01Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018