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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §217 Abs7;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu prüfen. Dass nicht bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Revisionswerberin nach § 217 Abs. 7 BAO eingegangen wurde, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht; insbesondere führt dies nicht zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts. (Hier: Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden betreffend Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend Kapitalertragsteuer als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Dabei prüfte es auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 217 Abs. 7 BAO.)Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu prüfen. Dass nicht bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf den in der Beschwerde gestellten Antrag der Revisionswerberin nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO eingegangen wurde, berührt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht; insbesondere führt dies nicht zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts. (Hier: Mit Beschwerdevorentscheidungen wies das Finanzamt die Beschwerden betreffend Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer sowie betreffend Kapitalertragsteuer als unbegründet ab. Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Dabei prüfte es auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130023.L07Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018