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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/16/0007 B 6. April 2016 RS 3Stammrechtssatz
Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für die Beurteilung nach § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (d.h. an der zu niedrigen Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz 48 zu § 217 BAO).Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für die Beurteilung nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO ausschlaggebend, ob ihn an der Fehlberechnung (d.h. an der zu niedrigen Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt vergleiche etwa Ritz, Kommentar zur BAO5, Rz 48 zu Paragraph 217, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130023.L03Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018