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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0206 E 24. März 2015 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist. Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entschieden hat, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden war. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Berufung ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).Der Säumniszuschlag im Sinne des Paragraph 217, BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist. Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entschieden hat, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden war. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Berufung ändern, sieht Paragraph 217, Absatz 8, BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 217, Tz 58d).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130023.L01Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018