RS Vwgh 2018/1/24 Ra 2017/13/0023

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0206 E 24. März 2015 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist. Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entschieden hat, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden war. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Berufung ändern, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 58d).Der Säumniszuschlag im Sinne des Paragraph 217, BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw. - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist. Ausgehend davon stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass die belangte Behörde über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entschieden hat, obwohl über die gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre gerichtete Berufung noch nicht abgesprochen worden war. Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin infolge Erledigung der gegen die Haftungsbescheide gerichteten Berufung ändern, sieht Paragraph 217, Absatz 8, BAO eine nachträgliche Herabsetzung der hier in Rede stehenden Säumniszuschläge vor, die nunmehr von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 217, Tz 58d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130023.L01

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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