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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §313;Rechtssatz
Den von der Revisionswerberin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, wenn er keinen Kostenersatz für ein Verfahren vorsehe, in dem eine Partei obsiege, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht (vgl. den in dieser Angelegenheit ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2016, E 2578/2015-5). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine derartigen Bedenken.Den von der Revisionswerberin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, wenn er keinen Kostenersatz für ein Verfahren vorsehe, in dem eine Partei obsiege, teilte der Verfassungsgerichtshof nicht vergleiche den in dieser Angelegenheit ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2016, E 2578/2015-5). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine derartigen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160001.J05Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018