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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §262 Abs2;Rechtssatz
Nach der geltenden Rechtslage seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Abgabenbehörde in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, weshalb sie keine Pflicht zur Entscheidung über eine Beschwerde trifft und sie diesbezüglich nicht säumig werden kann. Eine Säumnis bei der Entscheidung über eine Beschwerde (eine Pflicht, über eine Beschwerde zu entscheiden, kommt in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO ausschließlich dem VerwaltungsgerichtNach der geltenden Rechtslage seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die Abgabenbehörde in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, weshalb sie keine Pflicht zur Entscheidung über eine Beschwerde trifft und sie diesbezüglich nicht säumig werden kann. Eine Säumnis bei der Entscheidung über eine Beschwerde (eine Pflicht, über eine Beschwerde zu entscheiden, kommt in den Fällen des Paragraph 262, Absatz 2 bis 4 BAO ausschließlich dem Verwaltungsgericht
zu) kann ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder ab Vorlageerinnerung mit Fristsetzungsantrag (§ 38 VwGG) vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.zu) kann ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder ab Vorlageerinnerung mit Fristsetzungsantrag (Paragraph 38, VwGG) vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160001.J02Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018