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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Rechtssatz
§ 313 BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus. Der Gesetzgeber des FVwGG unterschied beim Ausschluss von Kostenersatz nicht zwischen Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde.Paragraph 313, BAO normiert unmissverständlich, dass im Beschwerdeverfahren erwachsende Kosten von den Parteien selbst zu bestreiten sind und schließt damit einen Kostenersatz einer "obsiegenden" Partei auch im Säumnisbeschwerdeverfahren aus. Der Gesetzgeber des FVwGG unterschied beim Ausschluss von Kostenersatz nicht zwischen Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde und Säumnisbeschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160001.J02.1Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018