RS Vwgh 2018/1/25 Ro 2017/16/0001

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §261;
BAO §284 Abs7;
  1. BAO § 261 heute
  2. BAO § 261 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 261 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 261 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO (Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird) ist in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. (sinngemäße Anwendung von Vorschriften über die Bescheidbeschwerde im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde) nicht enthalten, doch ist diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären oder das Säumnisbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033, VwSlg 8963 F/2014).Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 261, BAO (Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird) ist in der Aufzählung des Paragraph 284, Absatz 7, leg. cit. (sinngemäße Anwendung von Vorschriften über die Bescheidbeschwerde im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde) nicht enthalten, doch ist diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären oder das Säumnisbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033, VwSlg 8963 F/2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160001.J01

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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