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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §261;Rechtssatz
Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO (Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird) ist in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. (sinngemäße Anwendung von Vorschriften über die Bescheidbeschwerde im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde) nicht enthalten, doch ist diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären oder das Säumnisbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033, VwSlg 8963 F/2014).Die sinngemäße Anwendung des Paragraph 261, BAO (Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird) ist in der Aufzählung des Paragraph 284, Absatz 7, leg. cit. (sinngemäße Anwendung von Vorschriften über die Bescheidbeschwerde im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde) nicht enthalten, doch ist diese planwidrige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären oder das Säumnisbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033, VwSlg 8963 F/2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160001.J01Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018