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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Für den Fall, dass sich der mit einem Einreiseverbot behaftete Fremde nicht (mehr) im Inland aufhält, kommt - nach dem Gesetzeswortlaut - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0256).Für den Fall, dass sich der mit einem Einreiseverbot behaftete Fremde nicht (mehr) im Inland aufhält, kommt - nach dem Gesetzeswortlaut - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0256).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210250.L02Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018