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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat mit seinem Erkenntnis den erstinstanzlichen Strafbescheid "aufgehoben". Eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist nicht erfolgt; sie wäre auch nicht gesetzmäßig gewesen, hat doch das VwG gemäß § 50 VwGVG 2014 stets in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, wobei hier die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG gemeint ist; letztere ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Die vom VwG vorgenommene Aufhebung kann daher nur als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet werden (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003); eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, ist dem VwGVG 2014 nämlich - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des VwGH - fremd. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).Das VwG hat mit seinem Erkenntnis den erstinstanzlichen Strafbescheid "aufgehoben". Eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist nicht erfolgt; sie wäre auch nicht gesetzmäßig gewesen, hat doch das VwG gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 stets in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, wobei hier die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG gemeint ist; letztere ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Die vom VwG vorgenommene Aufhebung kann daher nur als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet werden vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003); eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, ist dem VwGVG 2014 nämlich - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des VwGH - fremd. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210185.L01Im RIS seit
09.03.2018Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018