RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/21/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §45;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §50;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat mit seinem Erkenntnis den erstinstanzlichen Strafbescheid "aufgehoben". Eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist nicht erfolgt; sie wäre auch nicht gesetzmäßig gewesen, hat doch das VwG gemäß § 50 VwGVG 2014 stets in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, wobei hier die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG gemeint ist; letztere ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Die vom VwG vorgenommene Aufhebung kann daher nur als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet werden (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003); eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, ist dem VwGVG 2014 nämlich - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des VwGH - fremd. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf (vgl. VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).Das VwG hat mit seinem Erkenntnis den erstinstanzlichen Strafbescheid "aufgehoben". Eine gleichzeitige Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist nicht erfolgt; sie wäre auch nicht gesetzmäßig gewesen, hat doch das VwG gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 stets in der Sache selbst zu entscheiden, wenn nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, wobei hier die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG gemeint ist; letztere ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0137). Die vom VwG vorgenommene Aufhebung kann daher nur als ersatzlose, die Sache endgültig erledigende Aufhebung gedeutet werden vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003); eine Aufhebung, mit der die Sache weder zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückverwiesen noch endgültig erledigt wird, ist dem VwGVG 2014 nämlich - anders als dem VwGG in Bezug auf die nicht meritorischen Entscheidungen des VwGH - fremd. Aus der Bindungswirkung einer ersatzlosen Aufhebung folgt - auch ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG -, dass in derselben Sache grundsätzlich kein neuer Bescheid ergehen darf vergleiche VwGH 25.3.2015, Ro 2015/12/0003).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210185.L01

Im RIS seit

09.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten