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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
§ 58 Abs. 1 JN ist für die Streitwertberechnung nur dann maßgeblich, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden hingegen einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, dann handelt es sich dabei um Geldleistungsbegehren, die § 54 JN zu unterstellen wären. Der Streitwert richtet sich in diesen Fällen daher nach der Höhe etwa des eingeklagten Rückstandes oder des einzeln geltend gemachten Teilbetrages. Ist Gegenstand des Rechtsstreites nicht die wiederkehrende Leistung an sich, sondern lediglich etwa deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag, dann ist der Streitgegenstand nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbegehrens zu bewerten. Es ist also ein Vergleich zwischen Ist- und Sollzustand herzustellen (vgl. die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 3 f zu § 58 JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).Paragraph 58, Absatz eins, JN ist für die Streitwertberechnung nur dann maßgeblich, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Werden hingegen einzelne Teilleistungen oder Teilbeträge eingeklagt, dann handelt es sich dabei um Geldleistungsbegehren, die Paragraph 54, JN zu unterstellen wären. Der Streitwert richtet sich in diesen Fällen daher nach der Höhe etwa des eingeklagten Rückstandes oder des einzeln geltend gemachten Teilbetrages. Ist Gegenstand des Rechtsstreites nicht die wiederkehrende Leistung an sich, sondern lediglich etwa deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag, dann ist der Streitgegenstand nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbegehrens zu bewerten. Es ist also ein Vergleich zwischen Ist- und Sollzustand herzustellen vergleiche die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 3 f zu Paragraph 58, JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160169.L02Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018