RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/16/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 58 Abs. 1 JN erfasst - neben Klagen und Anträgen auf Leistungen und Nutzungen - alle Streitigkeiten, in denen auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens dieses Rechts, auf seine Erhöhung, Minderung oder sonstige Abänderung, aber auch auf sein Ruhen oder Erlöschen geklagt wird (vgl. etwa die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 1 zu § 58 JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).Paragraph 58, Absatz eins, JN erfasst - neben Klagen und Anträgen auf Leistungen und Nutzungen - alle Streitigkeiten, in denen auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens dieses Rechts, auf seine Erhöhung, Minderung oder sonstige Abänderung, aber auch auf sein Ruhen oder Erlöschen geklagt wird vergleiche etwa die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 1 zu Paragraph 58, JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160169.L01

Im RIS seit

20.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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