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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
§ 58 Abs. 1 JN erfasst - neben Klagen und Anträgen auf Leistungen und Nutzungen - alle Streitigkeiten, in denen auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens dieses Rechts, auf seine Erhöhung, Minderung oder sonstige Abänderung, aber auch auf sein Ruhen oder Erlöschen geklagt wird (vgl. etwa die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 1 zu § 58 JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).Paragraph 58, Absatz eins, JN erfasst - neben Klagen und Anträgen auf Leistungen und Nutzungen - alle Streitigkeiten, in denen auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens dieses Rechts, auf seine Erhöhung, Minderung oder sonstige Abänderung, aber auch auf sein Ruhen oder Erlöschen geklagt wird vergleiche etwa die von Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen I3, unter Rz 1 zu Paragraph 58, JN wiedergegebene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Zivilrechtssachen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160169.L01Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018