TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/7 92/01/0881

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des L in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. August 1992, Zl. Pol-130.045/2-1992/Dri/Ho/Wö, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erkannte mit Straferkenntnis vom 12. August 1991 den Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der F Gesellschaft m.b.H. für schuldig, am 8. und 9. Oktober 1989 fünf Glückspielautomaten an einem näher bezeichneten Standort aufgestellt und entgeltlich betrieben zu haben, mit denen bei einem Einwurf von mehr als S 5,- ein Gewinn von mehr als S 200,- in Aussicht gestellt und Gewinne ausbezahlt bzw. ausgespielt worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 des Oö Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1955, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1979, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Daneben wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z. 5 Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 mit einer Geldstrafe von S 3.000,- (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. August 1992 in bezug auf die Übertretung nach dem Oö Veranstaltungsgesetz insoweit teilweise Folge, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wurde. Insoweit die Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Glückspielgesetzes verhängt wurde, wurde das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich darin, daß dieser erst nach Ablauf der in § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der Fassung vor der Novelle des VStG, BGBl. Nr. 358/1990, angeführten Frist erlassen worden sei.

§ 51 Abs. 5 VStG 1950 in der zitierten Fassung sah vor, daß, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Art. II Abs. 2 der angeführten Novelle sind am 1. Jänner 1991 anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da im Beschwerdefall das Verwaltungsstrafverfahren wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des Oö Veranstaltungsgesetzes am 1. Jänner 1991 anhängig war, war im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren die vor der angeführten Novelle geltende Rechtslage anzuwenden.

Auf Grund der Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Berufung am 3. September 1991 zur Post gegeben hat, die am 4. September 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingelangt ist. Die der belangten Behörde gemäß § 51 Abs. 5 AVG 1950 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung offenstehende einjährige Frist für die Erlassung der Berufungsentscheidung, die mit dem Einlangen der Berufung beginnt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0277), endete somit mit Ablauf des 4. September 1992 (siehe § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 1 VStG). Der angefochtene Bescheid wurde - wie das von der belangten Behörde nicht bestritten wurde und durch den in den Verwaltungsakten enthaltenen Rückschein nachgewiesen ist - dem Beschwerdeführer am 7. September 1992 zugestellt. Daraus folgt, daß im Zeitpunkt des Ablaufes der in § 51 Abs. 5 AVG 1950 in der angeführten Fassung genannten Frist (4. September 1992) die Berufungsentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen war. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 51 Abs. 5 leg. cit. davon ausgehen müssen, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis als aufgehoben gilt, und hätte das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen (vgl. für viele z. B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12.088/A).

Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertreten hat, sie hätte dadurch, daß sie die Berufungsentscheidung bereits am 2. September 1992 zur Post gebracht habe, die Frist des § 51 Abs. 5 AVG 1950 gewahrt, ist ihr entgegenzuhalten, daß in dieser Gesetzesstelle auf das Erlassen der Berufungsentscheidung abgestellt wird. Da schriftlich ergehende Bescheide erst mit der Zustellung an den Adressaten erlassen sind (siehe die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, vom 16. Juni 1987, Zl. 87/07/0038, und vom 14. November 1989, Zl. 88/04/0079), hat der Zeitpunkt der Übergabe einer solchen Entscheidung an die Post im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.

Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010881.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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