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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §25;Rechtssatz
Umfasst die in Rede stehende Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasst, so sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach § 52 StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche.Umfasst die in Rede stehende Kurzparkzone ein Gebiet, welches sich nicht auf Teile des 12. Wiener Gemeindebezirkes beschränkt, sondern auch angrenzende Bezirke, zumindest teilweise, erfasst, so sind an den Bezirksgrenzen, soferne sie nicht Grenzen der Kurzparkzone sind, keine Verkehrszeichen nach Paragraph 52, StVO erforderlich, sondern lediglich an den Ein- und Ausfahrtsstraßen in die (Bezirksgrenzen überschreitende, in sich geschlossene) Kurzparkzone als solche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160056.L02Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018