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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §25;Rechtssatz
Dass sich eine Kurzparkzone auf das Gebiet eines Bezirkes der Gemeinde Wien beschränken müsste und sich nicht darüber hinaus erstrecken und etwa nicht mehrere Bezirke umfassen könnte, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Teile des ersten und neunten Wiener Gemeindebezirkes umfassende Kurzparkzone als rechtmäßig kundgemacht angesehen (VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160056.L01Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018