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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/06/0258Rechtssatz
Werden vom Revisionswerber Verfahrensmängel geltend gemacht, muss in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Allein die wörtliche Wiedergabe eines Privatgutachtens in den Zulässigkeitsgründen vermag die gebotene Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu ersetzen. Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Allein die wörtliche Wiedergabe eines Privatgutachtens in den Zulässigkeitsgründen vermag die gebotene Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060257.L01Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018