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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §291 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2017/16/0016 B 25. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Erst das tatsächliche Einlangen der Beschwerde oder der Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht ist für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich (vgl. auch VwGH 27.4.2017, Fr 2017/22/0004).Erst das tatsächliche Einlangen der Beschwerde oder der Vorlageerinnerung beim Verwaltungsgericht ist für den Beginn der Entscheidungsfrist maßgeblich vergleiche auch VwGH 27.4.2017, Fr 2017/22/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017160018.F01Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018