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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/02/0020 B 2. Februar 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0026 B 26. Februar 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw des § 33 Abs 1 VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl VwGH vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).Die Beurteilung, ob ein im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche VwGH vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110013.L01Im RIS seit
20.02.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018