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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §62a Abs1 Z8;Rechtssatz
Zwar handelt es sich bei der Wr MO 2006 um eine auf die Gewerbeordnung 1994 gestützte und somit eine gewerberechtliche Regelung und bedürfen Marktstände nach § 62a Abs. 1 Z 8 Wr BauO weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige (siehe diesbezüglich auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086 und 0087). Dessen ungeachtet kann bei der Auslegung des Begriffes der verbauten Fläche, an den die Wr MO 2006 in ihrem § 6 lit. a bei der Regelung der Zulassung der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken auf Marktplätzen anknüpft, in Ermangelung einer eigenständigen Definition auf den in der Wr BO vorzufindenden Begriff der bebauten Fläche bzw. damit in Zusammenhang stehende baurechtliche Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden. Der VwGH hat etwa bereits wiederholt ausgesprochen, dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen (raumbildenden) Zubau erfüllt sind. Auch eine Konstruktion, bei der anstelle des Baustoffes Holz ein anderer, wie etwa Aluminium, verwendet wird, stellt einen Zubau dar. Der Umstand, dass eine Aluminium-Glas-Konstruktion nicht in Massivbauweise ausgeführt und an zwei Seiten nicht baulich fest umschlossen ist, weil dort verschiebbare Glaswände bestehen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung. Daher stellt eine Aluminium-Glas-Konstruktion mit verschiebbaren Glaselementen, die nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind, einen Zubau dar (vgl. zu allem VwGH 30.1.2014, 2011/05/0099, mwN). In einem (zur Tir BauO 1998 ergangenen) Erkenntnis wurde eine Schirmbar als bewilligungspflichtige bauliche Anlage angesehen, zumal das Aufliegen dieser baulichen Anlage auf dem Boden insbesondere auf Grund ihres Gewichtes als Verbindung mit dem Boden zu qualifizieren sei (siehe VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).Zwar handelt es sich bei der Wr MO 2006 um eine auf die Gewerbeordnung 1994 gestützte und somit eine gewerberechtliche Regelung und bedürfen Marktstände nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 8, Wr BauO weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige (siehe diesbezüglich auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086 und 0087). Dessen ungeachtet kann bei der Auslegung des Begriffes der verbauten Fläche, an den die Wr MO 2006 in ihrem Paragraph 6, Litera a, bei der Regelung der Zulassung der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken auf Marktplätzen anknüpft, in Ermangelung einer eigenständigen Definition auf den in der Wr BO vorzufindenden Begriff der bebauten Fläche bzw. damit in Zusammenhang stehende baurechtliche Begrifflichkeiten zurückgegriffen werden. Der VwGH hat etwa bereits wiederholt ausgesprochen, dass durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion (etwa in der Form eines Wintergartens) die Tatbestandsvoraussetzungen für einen (raumbildenden) Zubau erfüllt sind. Auch eine Konstruktion, bei der anstelle des Baustoffes Holz ein anderer, wie etwa Aluminium, verwendet wird, stellt einen Zubau dar. Der Umstand, dass eine Aluminium-Glas-Konstruktion nicht in Massivbauweise ausgeführt und an zwei Seiten nicht baulich fest umschlossen ist, weil dort verschiebbare Glaswände bestehen, führt ebenso zu keiner anderen Beurteilung. Daher stellt eine Aluminium-Glas-Konstruktion mit verschiebbaren Glaselementen, die nicht luftdicht abschließen und nicht fest im Boden verankert sind, einen Zubau dar vergleiche zu allem VwGH 30.1.2014, 2011/05/0099, mwN). In einem (zur Tir BauO 1998 ergangenen) Erkenntnis wurde eine Schirmbar als bewilligungspflichtige bauliche Anlage angesehen, zumal das Aufliegen dieser baulichen Anlage auf dem Boden insbesondere auf Grund ihres Gewichtes als Verbindung mit dem Boden zu qualifizieren sei (siehe VwGH 23.12.1999, 99/06/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040150.L01Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018