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L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004, mwN). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (vgl. VwGH 20.2.2017, Ra 2017/02/0022).Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2017/04/0004, mwN). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht und unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2017/02/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040144.L01Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018