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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0096 Ra 2017/04/0095Rechtssatz
Die Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123). Gleiches gilt für das VwG (vgl. zur Heranziehung von Sachverständigengutachten durch das VwG VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015, mwN).Die Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123). Gleiches gilt für das VwG vergleiche zur Heranziehung von Sachverständigengutachten durch das VwG VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015, mwN).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Anforderung an ein Gutachten Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040094.L05Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018