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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/04/0096 Ra 2017/04/0095Rechtssatz
Eine Gefährdung des Eigentums und damit eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Die bloße Minderung der Vermietbarkeit stellt keine Eigentumsgefährdung iSd § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 dar (vgl. VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168, mwN).Eine Gefährdung des Eigentums und damit eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 besteht nur dann, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Die bloße Minderung der Vermietbarkeit stellt keine Eigentumsgefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 dar vergleiche VwGH 10.12.2009, 2007/04/0168, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040094.L03Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018