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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Mit tatsächlich erhobenen Messwerten kann dann nicht das Auslagen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn am belastendsten Situation entsprechen, weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (siehe das E vom 3.9.1996, 95/04/0189 und das E vom 18.5.2016, Ra 2015/04/0053). Der Grundsatz, dass Auswirkungen einer Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093), kann daher in speziellen Konstellationen - gerade bei Betriebsanlagen, bei denen die Immissionsbelastung Schwankungen unterliegt bzw. das Ausmaß der Immissionen aus einem vom Anlagenbetreiber letztlich nicht steuerbaren Kundenverhalten resultiert - dazu führen, dass Messungen für sich allein nicht hinreichend sind und somit (zusätzlich) Berechnungen vorzunehmen sind (vgl. diesbezüglich auch VwGH 9.9.1998, 98/04/0074).Mit tatsächlich erhobenen Messwerten kann dann nicht das Auslagen gefunden werden kann, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn am belastendsten Situation entsprechen, weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (siehe das E vom 3.9.1996, 95/04/0189 und das E vom 18.5.2016, Ra 2015/04/0053). Der Grundsatz, dass Auswirkungen einer Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (siehe VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0093), kann daher in speziellen Konstellationen - gerade bei Betriebsanlagen, bei denen die Immissionsbelastung Schwankungen unterliegt bzw. das Ausmaß der Immissionen aus einem vom Anlagenbetreiber letztlich nicht steuerbaren Kundenverhalten resultiert - dazu führen, dass Messungen für sich allein nicht hinreichend sind und somit (zusätzlich) Berechnungen vorzunehmen sind vergleiche diesbezüglich auch VwGH 9.9.1998, 98/04/0074).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040026.L02Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018