RS Vwgh 2018/1/29 Ra 2016/04/0086

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs3 Z1;
LVergRG Wr 2014 §39 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0087

Rechtssatz

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, festgehalten, dass es sich bei dem Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, um eine Art von Eventualantrag handelt, über den nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (dort fallbezogen) nach § 312 Abs. 3 Z 1 BVergG 2006, dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde, getroffen wurde. Diese Rechtsansicht hat auch für den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 4 Wr LVergRG 2014 zu gelten.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/04/0013, festgehalten, dass es sich bei dem Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, um eine Art von Eventualantrag handelt, über den nur dann abgesprochen werden kann, wenn die Feststellung (dort fallbezogen) nach Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer eins, BVergG 2006, dass der Zuschlag nicht dem Best- oder Billigstbieter erteilt wurde, getroffen wurde. Diese Rechtsansicht hat auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 39, Absatz 4, Wr LVergRG 2014 zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040086.L04

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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