RS Vwgh 2018/1/29 Ra 2016/04/0005

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Veröffentlicht am 29.01.2018
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §306 Abs1;
BVergG 2006 §332;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §9 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten (vgl. VwGH 20.4.2016, Ra 2015/04/0018).Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird in einem Nachprüfungsantrag bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen sind nicht geboten vergleiche VwGH 20.4.2016, Ra 2015/04/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040005.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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