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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0135 B 23. Oktober 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es um die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080148.L01Im RIS seit
08.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018