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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §344;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Schiedskommission fallender Streitgegenstand (vgl. VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0008). Auch eine "Aufhebung" der Verwarnung - die für sich genommen keine Rechtswirkungen entfaltet - kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwarnung bzw. auf deren Aufhebung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Schiedskommission fallender Streitgegenstand vergleiche VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0008). Auch eine "Aufhebung" der Verwarnung - die für sich genommen keine Rechtswirkungen entfaltet - kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwarnung bzw. auf deren Aufhebung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080036.J02Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018