RS Vwgh 2018/1/30 Ro 2017/08/0036

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §344;
  1. ASVG § 344 heute
  2. ASVG § 344 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  3. ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 344 gültig von 01.09.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ASVG § 344 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  6. ASVG § 344 gültig von 01.01.1990 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Schiedskommission fallender Streitgegenstand (vgl. VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0008). Auch eine "Aufhebung" der Verwarnung - die für sich genommen keine Rechtswirkungen entfaltet - kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwarnung bzw. auf deren Aufhebung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung bzw. das Vorliegen eines Grundes (zB einer vom Verwarnten verschuldeten Pflichtverletzung), der eine Verwarnung gerechtfertigt erscheinen lässt, ist kein in den Zuständigkeitsbereich der Paritätischen Schiedskommission fallender Streitgegenstand vergleiche VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0008). Auch eine "Aufhebung" der Verwarnung - die für sich genommen keine Rechtswirkungen entfaltet - kommt nicht in Betracht. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verwarnung bzw. auf deren Aufhebung wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080036.J02

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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