RS Vwgh 2018/1/30 Ro 2017/08/0036

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Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, ausgesprochen, dass die ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, auf die neue Rechtslage mit der Maßgabe zu übertragen ist, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Dabei machte der Verwaltungsgerichtshof zwar die Einschränkung, dass dies "jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat" gelte. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Befangenheit eines Mitglieds einer Kollegialbehörde behauptet wird, dieser Mangel nicht durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sanierbar sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080036.J01

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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