RS Vwgh 2018/1/30 Ra 2017/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
beobachten
merken

Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung

Norm

IO §156a Abs2;
KO §156 Abs4;
  1. IO § 156a heute
  2. IO § 156a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Für den Schuldner muss klar sein, welche Maßnahmen er bis wann ergreifen muss, um ein Wiederaufleben der Forderung zu verhindern. Den Erfordernissen der Eindringlichkeit der Drohung des Wiederauflebens und der Klarheit der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen wurde im vorliegenden Fall durch ein bloß faktisches Einräumen einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist nicht entsprochen, da der Schuldner bei Zugang des Schreibens darüber im Unklaren gelassen wurde, bis wann er ein Wiederaufleben der Forderungen verhindern könnte. Dem steht vorliegend auch nicht die Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 14.9.1927, Ob II 906/27, SZ 9/99, entgegen, dass die Setzung einer Nachfrist "unter Umständen" durch ihre Gewährung ersetzt werden kann (vgl. OGH 16.12.1998, 3 Ob 145/98i; Mohr, IO11, E 57 f zu § 156a IO; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (31. Lfg.), Rz 104 zu § 156 KO). Das vorliegende Mahnschreiben vermochte ein Wiederaufleben der (hier auf dem ASVG beruhenden) Beitragsforderungen nicht zu bewirken, weshalb die Feststellung der noch offenen Beitragsforderungen nicht auf die Bindungswirkung des Anmeldungsverzeichnisses gestützt werden konnte.Für den Schuldner muss klar sein, welche Maßnahmen er bis wann ergreifen muss, um ein Wiederaufleben der Forderung zu verhindern. Den Erfordernissen der Eindringlichkeit der Drohung des Wiederauflebens und der Klarheit der zu ergreifenden Gegenmaßnahmen wurde im vorliegenden Fall durch ein bloß faktisches Einräumen einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist nicht entsprochen, da der Schuldner bei Zugang des Schreibens darüber im Unklaren gelassen wurde, bis wann er ein Wiederaufleben der Forderungen verhindern könnte. Dem steht vorliegend auch nicht die Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung vom 14.9.1927, Ob römisch zwei 906/27, SZ 9/99, entgegen, dass die Setzung einer Nachfrist "unter Umständen" durch ihre Gewährung ersetzt werden kann vergleiche OGH 16.12.1998, 3 Ob 145/98i; Mohr, IO11, E 57 f zu Paragraph 156 a, IO; Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (31. Lfg.), Rz 104 zu Paragraph 156, KO). Das vorliegende Mahnschreiben vermochte ein Wiederaufleben der (hier auf dem ASVG beruhenden) Beitragsforderungen nicht zu bewirken, weshalb die Feststellung der noch offenen Beitragsforderungen nicht auf die Bindungswirkung des Anmeldungsverzeichnisses gestützt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080132.L02

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten