RS Vwgh 2018/1/30 Ra 2017/08/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2018
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Index

23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung

Norm

IO §156a Abs2;
KO §156 Abs4;
  1. IO § 156a heute
  2. IO § 156a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 156a gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird mit dem Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach § 156 Abs. 4 KO der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Deshalb sind an sie hohe Anforderungen zu stellen. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Sanierungsplan Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten; weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Rate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden. Eine durch sein Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat der Gläubiger zu vertreten (OGH 24.3.2010, 3 Ob 41/10s; 21.8.2014, 3 Ob 104/14m). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird mit dem Erfordernis der qualifizierten Mahnung nach Paragraph 156, Absatz 4, KO der Zweck verfolgt, dem Schuldner eindringlich die Folgen seines Verzugs vor Augen zu führen. Deshalb sind an sie hohe Anforderungen zu stellen. Um das Wiederaufleben der Forderung zu bewirken, bedarf es nicht nur des Eintritts der Fälligkeit und des Verstreichens der seit dieser vergangenen sechswöchigen Frist, sondern darüber hinaus einer Mahnung unter Nachfristsetzung, um zu vermeiden, dass der Schuldner vom Wiederaufleben der Forderung überrascht wird. Wegen ihrer schwerwiegenden Folgen muss die Mahnung auf den Sanierungsplan Bezug nehmen und die Höhe des geforderten Betrags enthalten; weiters muss dem Schuldner die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt sowie das Wiederaufleben angedroht werden. Eine vorzeitige Mahnung ist nicht zu beachten. Der Zweck der Mahnung liegt darin, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er die ihm für die Begleichung der Rate offen stehende Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Es sollen ihm die drohenden schwerwiegenden Folgen des Wiederauflebens der Forderung klar und unmissverständlich vor Augen geführt und ihm durch Setzung einer Nachfrist eine letztmalige Chance zur Erfüllung des Zahlungsplans eingeräumt werden. Eine durch sein Mahnschreiben hervorgerufene Unklarheit hat der Gläubiger zu vertreten (OGH 24.3.2010, 3 Ob 41/10s; 21.8.2014, 3 Ob 104/14m). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080132.L01

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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