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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §242;Rechtssatz
Im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 410 ASVG war es Aufgabe der GKK, die Beitragsgrundlagen nach den §§ 44 ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich geführt hatten, festzustellen. Hingegen war sie nicht dafür zuständig, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG dienen (nur) der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG. Ihre Ermittlung, bei der im Übrigen Beitragsgrundlagen aus dem Zuständigkeitsbereich verschiedener Krankenversicherungsträger maßgeblich sein können, ist daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des § 242 ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspricht. Sie hat demgemäß durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen.Im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach Paragraph 410, ASVG war es Aufgabe der GKK, die Beitragsgrundlagen nach den Paragraphen 44, ff ASVG auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse, die zu einer Pflichtversicherung nach dem ASVG in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich geführt hatten, festzustellen. Hingegen war sie nicht dafür zuständig, auch die Ersatzzeiten und/oder monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festzustellen. Die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach Paragraph 242, ASVG dienen (nur) der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach Paragraph 238, ASVG. Ihre Ermittlung, bei der im Übrigen Beitragsgrundlagen aus dem Zuständigkeitsbereich verschiedener Krankenversicherungsträger maßgeblich sein können, ist daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens, was auch der systematischen Stellung des Paragraph 242, ASVG im Vierten Teil betreffend die Pensionsversicherung entspricht. Sie hat demgemäß durch den Pensionsversicherungsträger zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080042.L01.1Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018