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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt nach den Grundsätzen der hg. Judikatur eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226). Indem das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PyroTG 2010 auf das - ebenso wie das "Verwenden" - tatbestandsmäßige "Besitzen" von pyrotechnischen Gegenständen eingeschränkt hat, hat es gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das Verwaltungsgericht hat den Tatvorwurf vielmehr in zulässiger Weise präzisiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L03Im RIS seit
07.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018