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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vgl. auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vergleiche auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010409.L02Im RIS seit
07.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018