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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa 3.7.2002, 2002/08/0013; 30.9.1994, 93/08/0125, VwSlg 14130 A/1994) ist aus der beispielhaften Aufzählung von Tatbeständen für das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit in § 12 Abs. 3 AlVG und der Richtung, die hierdurch vorgegeben wird, abzuleiten, dass unter einer Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Fall des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen ist. Liegt auch ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor, so ist unter einem Erwerbseinkommen das Entgelt nach § 49 ASVG gemeint (Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er aus dem Grund erhält), liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die aus der Beschäftigung erzielten (im Fall des § 12 Abs. 3 lit. d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Es muss sich dabei jedoch um eine nachhaltige Tätigkeit handeln, die ihrem Typus nach die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nachhaltigkeit setzt die Absicht voraus, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen (vgl. in dem Sinn auch OGH 17.10.1995, 10 ObS 169/95 = SZ 68/197; ferner VwGH 21.5.2001, 2000/17/0134, und OGH RIS-Justiz RS0121134, wonach eine Tätigkeit nachhaltig ist, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder auf Wiederholung ausgelegt ist).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa 3.7.2002, 2002/08/0013; 30.9.1994, 93/08/0125, VwSlg 14130 A/1994) ist aus der beispielhaften Aufzählung von Tatbeständen für das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit in Paragraph 12, Absatz 3, AlVG und der Richtung, die hierdurch vorgegeben wird, abzuleiten, dass unter einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG jede mit einem Erwerbseinkommen verbundene (im Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG letztlich Erwerbszwecken dienende) Tätigkeit zu verstehen ist. Liegt auch ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor, so ist unter einem Erwerbseinkommen das Entgelt nach Paragraph 49, ASVG gemeint (Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er aus dem Grund erhält), liegt kein Dienstverhältnis vor, sind die aus der Beschäftigung erzielten (im Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG fiktiven) Einkünfte in Geld- oder Güterform zu verstehen. Mit einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist somit eine Erwerbstätigkeit gemeint. Es muss sich dabei jedoch um eine nachhaltige Tätigkeit handeln, die ihrem Typus nach die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Nachhaltigkeit setzt die Absicht voraus, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine Erwerbsquelle zu machen vergleiche in dem Sinn auch OGH 17.10.1995, 10 ObS 169/95 = SZ 68/197; ferner VwGH 21.5.2001, 2000/17/0134, und OGH RIS-Justiz RS0121134, wonach eine Tätigkeit nachhaltig ist, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder auf Wiederholung ausgelegt ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080215.L02Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018