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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im Fall eines Dienstbarkeitsvertrages unter Umständen zwei Komponenten vorliegen: Zum einen ein Entgelt für die Benützung der Sache, zum anderen aber auch die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht entstandene Minderung des Wertes, also der Vermögenssubstanz (vgl. VwGH 26.2.1969, 115/68, und 30.5.1972, 2245, 2246/71). Dass im streitgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich von "jährlich anfallenden Wertminderungsbeträgen" die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht (vgl. VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093). Entscheidend ist vielmehr - ungeachtet einer allenfalls anderslautenden Parteienvereinbarung - der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im Fall eines Dienstbarkeitsvertrages unter Umständen zwei Komponenten vorliegen: Zum einen ein Entgelt für die Benützung der Sache, zum anderen aber auch die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht entstandene Minderung des Wertes, also der Vermögenssubstanz vergleiche VwGH 26.2.1969, 115/68, und 30.5.1972, 2245, 2246/71). Dass im streitgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich von "jährlich anfallenden Wertminderungsbeträgen" die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht vergleiche VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093). Entscheidend ist vielmehr - ungeachtet einer allenfalls anderslautenden Parteienvereinbarung - der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150034.J01Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018