RS Vwgh 2018/1/31 Ro 2016/15/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §28;
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im Fall eines Dienstbarkeitsvertrages unter Umständen zwei Komponenten vorliegen: Zum einen ein Entgelt für die Benützung der Sache, zum anderen aber auch die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht entstandene Minderung des Wertes, also der Vermögenssubstanz (vgl. VwGH 26.2.1969, 115/68, und 30.5.1972, 2245, 2246/71). Dass im streitgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich von "jährlich anfallenden Wertminderungsbeträgen" die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht (vgl. VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093). Entscheidend ist vielmehr - ungeachtet einer allenfalls anderslautenden Parteienvereinbarung - der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können im Fall eines Dienstbarkeitsvertrages unter Umständen zwei Komponenten vorliegen: Zum einen ein Entgelt für die Benützung der Sache, zum anderen aber auch die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht entstandene Minderung des Wertes, also der Vermögenssubstanz vergleiche VwGH 26.2.1969, 115/68, und 30.5.1972, 2245, 2246/71). Dass im streitgegenständlichen Dienstbarkeitsvertrag ausdrücklich von "jährlich anfallenden Wertminderungsbeträgen" die Rede ist, bindet die Abgabenbehörde bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht vergleiche VwGH 1.6.2006, 2003/15/0093). Entscheidend ist vielmehr - ungeachtet einer allenfalls anderslautenden Parteienvereinbarung - der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt des Entgelts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150034.J01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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