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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht gemäß § 279 BAO zu beurteilen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176). Wenn die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher vielmehr am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Mitbeteiligten) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an die Abgabenbehörde gemäß § 269 BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 167 BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018, sowie Sutter in Holoubek/Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 244 mwN).Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabenpflicht gemäß Paragraph 279, BAO zu beurteilen vergleiche VwGH 26.11.2015, 2013/15/0176). Wenn die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für eine abschließende Beurteilung noch nicht ausreichen, liegt es daher vielmehr am Bundesfinanzgericht, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht (unter Beachtung der Mitwirkungspflichten des Mitbeteiligten) als notwendig erachtete Ermittlungsschritte (etwa auch unter ergänzender Befragung der Betriebsprüfer oder auch Erteilung - bestimmter - Ermittlungsaufträge an die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 269, BAO) zu setzen und nach Maßgabe der Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 167, BAO in Auseinandersetzung mit den bisherigen Verfahrensergebnissen und den Parteienvorbringen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2016/13/0018, sowie Sutter in Holoubek/Lang, Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit 244 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150020.J03Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018