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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, in welcher Eigenschaft der Revisionswerber die angelasteten Übertretungen allenfalls zu verantworten hat, ist vom Verwaltungsgericht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu klären, wobei das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der Abspruch der ersten Instanz hinsichtlich der Verantwortlichkeit fehlerhaft wäre, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, diesen Abspruch richtig zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG für die Dauer der Organfunktion besteht, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (vgl. VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202).Die Frage, in welcher Eigenschaft der Revisionswerber die angelasteten Übertretungen allenfalls zu verantworten hat, ist vom Verwaltungsgericht in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu klären, wobei das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der Abspruch der ersten Instanz hinsichtlich der Verantwortlichkeit fehlerhaft wäre, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, diesen Abspruch richtig zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG für die Dauer der Organfunktion besteht, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung vergleiche VwGH 25.8.2017, Ra 2017/17/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L05Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018