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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32;Rechtssatz
Ob der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft bzw. einer anderen Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung iSd § 32 VStG ohne Einfluss ist (vgl. jüngst etwa VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0863, mwN, sowie VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).Ob der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft bzw. einer anderen Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten hat, ist ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit einer Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, VStG ohne Einfluss ist vergleiche jüngst etwa VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0863, mwN, sowie VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L04Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018