RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/17/0902

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art132 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z2;
VwGVG 2014 §50;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Revisionswerber war als nach dem Spruch eindeutig Beschuldigter berechtigt, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Beschwerde zu erheben. Gemäß § 50 VwGVG war das Verwaltungsgericht in der Folge verpflichtet, über diese zulässige und nach der Aktenlage nicht offensichtlich verspätete Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht der Meinung war, der Revisionswerber habe die angelasteten Taten nicht begangen, berechtigt das Verwaltungsgericht nämlich nicht zur Zurückweisung seiner Beschwerde, sondern würde bei Zutreffen der Rechtsansicht vielmehr zur Stattgabe der Beschwerde und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung dieses Vorwurfes führen.Der Revisionswerber war als nach dem Spruch eindeutig Beschuldigter berechtigt, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Beschwerde zu erheben. Gemäß Paragraph 50, VwGVG war das Verwaltungsgericht in der Folge verpflichtet, über diese zulässige und nach der Aktenlage nicht offensichtlich verspätete Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht der Meinung war, der Revisionswerber habe die angelasteten Taten nicht begangen, berechtigt das Verwaltungsgericht nämlich nicht zur Zurückweisung seiner Beschwerde, sondern würde bei Zutreffen der Rechtsansicht vielmehr zur Stattgabe der Beschwerde und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung dieses Vorwurfes führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L03

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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