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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber war als nach dem Spruch eindeutig Beschuldigter berechtigt, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Beschwerde zu erheben. Gemäß § 50 VwGVG war das Verwaltungsgericht in der Folge verpflichtet, über diese zulässige und nach der Aktenlage nicht offensichtlich verspätete Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht der Meinung war, der Revisionswerber habe die angelasteten Taten nicht begangen, berechtigt das Verwaltungsgericht nämlich nicht zur Zurückweisung seiner Beschwerde, sondern würde bei Zutreffen der Rechtsansicht vielmehr zur Stattgabe der Beschwerde und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung dieses Vorwurfes führen.Der Revisionswerber war als nach dem Spruch eindeutig Beschuldigter berechtigt, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Beschwerde zu erheben. Gemäß Paragraph 50, VwGVG war das Verwaltungsgericht in der Folge verpflichtet, über diese zulässige und nach der Aktenlage nicht offensichtlich verspätete Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht der Meinung war, der Revisionswerber habe die angelasteten Taten nicht begangen, berechtigt das Verwaltungsgericht nämlich nicht zur Zurückweisung seiner Beschwerde, sondern würde bei Zutreffen der Rechtsansicht vielmehr zur Stattgabe der Beschwerde und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung dieses Vorwurfes führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L03Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018