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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Beschuldigter ist gemäß § 32 Abs. 1 VStG jene Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (VwGH 21.10.1994, 94/11/0206). Gemäß § 32 Abs. 1 VStG ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Partei im Sinne des AVG. Dem Beschuldigten steht daher das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG zu. Lediglich einer Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Beschuldigte des Strafverfahrens ist, fehlt die Beschwerdelegitimation (vgl. dazu wiederum VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).Beschuldigter ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG jene Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls in Verbindung mit der Begründung) eines Straferkenntnisses (VwGH 21.10.1994, 94/11/0206). Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren Partei im Sinne des AVG. Dem Beschuldigten steht daher das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, B-VG zu. Lediglich einer Person, die nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Beschuldigte des Strafverfahrens ist, fehlt die Beschwerdelegitimation vergleiche dazu wiederum VwGH 21.10.1994, 94/11/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L02Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018